6. Im Rechtsmittelverfahren ist grundsätzlich gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG). Bei Verfahren betreffend die Gewährung von Staatsbeiträgen werden jedoch in der Regel keine Kosten erhoben (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. a VRPG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG, Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario). Seite 8 Das Obergericht erkennt: