5. In Anbetracht dieser Umstände sind der vorinstanzliche Entscheid und der zugesprochene Unterhaltsbeitrag von Fr. 235.20 für das Jahr 2020 im Lichte des durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Ermessenspielraums nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.