Das Ressort Tiefbau/Umweltschutz hat sich daher nicht von unsachlichen, dem Zweck der Regelung fremden Erwägungen leiten lassen oder ist gar in Willkür verfallen, indem es sich mangels Nachweises des Unterhaltaufwands der Beschwerdeführer auf eine Studie des schweizerischen Verbands für kommunale Infrastruktur abgestützt hat. Dies umso weniger, als dass das Ressort Tiefbau/Umweltschutz mangels genügender Gesuchsunterlagen gar nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführer hätte eintreten müssen (Art. 29 StR i.V.m. Art. 10 Abs. 4 VRPG).