Die Beschwerdeführer machen im Übrigen nicht geltend, dass im Umkreis ihres Fusswegabschnitts keine Abfalleimer oder Robidogs vorhanden wären. Wie die verfügende Behörde im Weiteren zutreffend ausführt, stellt auch die allfällige Überschreitung des Fusswegrechts durch einzelne Fussgänger und Wanderer und ein diesbezüglicher Mehraufwand kein vom Gemeinwesen zu entschädigender Unterhalt dar. Eine Entschädigung der Beschwerdeführer mit dem Stundenansatz einer Putzhilfe würde daher im Vergleich mit anderen Beitragsberechtigten zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen.