Seite 7 zu verzeigen, welche sich nicht an die geltenden Regeln halten, zumal es sich dabei um Wiederholungstäter handeln dürfte. Allfällige Verstösse gegen Art. 6 Abs. 1 lit. d HuG begründen jedoch keinen Anspruch der Beschwerdeführer nach einer Entschädigung mit dem Stundeansatz einer Putzhilfe, was auch für allfälliges Littering von Fussgängern gilt. Die Beschwerdeführer machen im Übrigen nicht geltend, dass im Umkreis ihres Fusswegabschnitts keine Abfalleimer oder Robidogs vorhanden wären.