Auch diesbezüglich ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte. Im Weiteren ist - wie schon im Zirkular-Urteil O4V 20 6 des Obergerichts vom 11. März 2021 betreffend Aufhebung des öffentlichen Fusswegs festgehalten - erneut darauf hinzuweisen, dass Hundehalter nach Art. 6 Abs. 1 lit. d des Hundegesetzes (HuG, bGS 525.1) verpflichtet sind, den Hundekot von fremden und öffentlichen Grund aufzunehmen und zu entsorgen, wobei Zuwiderhandlungen strafbar sind (Art. 22 HuG). Es steht den Beschwerdeführern demzufolge frei, entsprechende Hundehalter