Die Beschwerdeführer haben auch im Beschwerdeverfahren keine nachvollziehbaren Belege eingereicht, welche Rückschlüsse auf den effektiven Aufwand für den Unterhalt des Fusswegs zulassen. Soweit die Beschwerdeführer dabei auf Abklärungen unter den Anwohnern verweisen, bieten sie weder Zeugen an, noch enthalten die eingereichten Dokumente entsprechende schriftliche Stellungnahmen der betreffenden Anwohner. In den Dokumenten finden sich zudem weder Fotos des verunreinigten Weges noch Entsorgungsnachweise oder Rechnungen von Reinigungsfirmen und dergleichen, womit der geltend gemachten Aufwand nicht ansatzweise belegt wird.