4.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ihr Unterhaltsaufwand aufgrund von Erfahrungswerten, Erhebungen und früheren Anforderungen erhoben worden sei. Basierend auf Erfahrungen, Abklärungen unter den Anwohnern und der internen Kalkulation ihrer Parzellen seien pauschale Aufwendungen aufgeführt. Der angewendete Stundenansatz entspreche dem publizierten Durchschnitt einer Putzhilfe in der Schweiz oder dem Ansatz bei Aufräumarbeiten in einem Versicherungsfall. Die Gemeinde C. könne auf keinen vorhandenen Tarif für zu entschädigende Unterhaltskosten zurückgreifen.