Die Kosten wären bei der entsprechenden Person geltend zu machen, welche den Schaden verursacht habe. Zudem dürften die Beschwerdeführer alle zulässigen Massnahmen ergreifen, um Handlungen zu unterbinden, welche nicht vom öffentlichen Fusswegrecht gedeckt seien. 4.3 Auch die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass es die Beschwerdeführer unterlassen hätten, einen Nachweis über die für den Unterhalt des massgebenden Wegabschnitts aufzuwendenden Stunden zu erbringen. Damit hätten sie ihre Mitwirkung verweigert. Die Festlegung der notwendigen Aufwendungen durch die Gemeinde