Das Ressort Tiefbau/Umweltschutz habe die Länge des Fussweges (52.5 m) mit einer gewöhnlichen Wegbreite von 2 m berechnet, was eine Fläche von 105 m2 ergebe. Es lägen keine Beweise im Recht, dass die Fussgänger die Umfriedungen nicht respektierten, was vom öffentlichen Fusswegrecht nicht gedeckt wäre. Verursache unzulässiges Verhalten Kosten, so stelle dies kein vom Gemeinwesen zu entschädigender Unterhalt dar. Die Kosten wären bei der entsprechenden Person geltend zu machen, welche den Schaden verursacht habe.