Diese Kosten hätten nichts mit dem betrieblichen Unterhalt des Wanderwegs zu tun. Die Beschwerdeführer hätten für ihre beiden Parzellen je einen Aufwand von 220 Stunden à Fr. 35.-- pro Stunde für das Jahr 2020 geltend gemacht. Dies ergebe zusammen für beide Beschwerdeführer eine Forderung von Fr. 15'400.--, wovon die Gemeinde C. 40% zu tragen haben soll. Die Beschwerdeführer hätten jedoch nicht detailliert dargelegt, worin die Arbeiten bestanden hätten, womit sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen seien. Unterhaltsbeiträge der Gemeinde könnten nicht dazu dienen, dass ein Eigentümer Gewinn bewirtschafte.