Seite 5 gerechtfertigten betrieblichen Unterhalts zu tragen habe. Die Beschwerdeführer hätten Rechnungen eingereicht, welche sie als Liegenschaftenaufwand bezeichnet hätten. Diese Positionen hätten u.a. die Rechnung des HEV Mitgliederbeitrags, eine Rechnung der Assekuranz sowie Verfahrensgebühren aus einem anderen Verfahren mit Bezug zum öffentlichen Fusswegrecht umfasst. Diese Kosten hätten nichts mit dem betrieblichen Unterhalt des Wanderwegs zu tun.