4.1 Gemäss Art. 28 StR erfolgt der Strassenunterhalt inkl. Winterdienst der öffentlichen Strassen im privaten Eigentum durch die jeweiligen Eigentümer. Diese tragen auch die Kosten, soweit keine Beiträge (Art. 29 StR) zur Verfügung stehen. Nach Art. 29 StR leistet die Gemeinde an den betrieblichen und baulichen Unterhalt von öffentlichen Fusswegen Beiträge von 15-80 %. Gesuche um Beiträge sind bis Ende des folgenden Jahres mit den massgebenden Belegen beim Ressort Tiefbau/Umweltschutz einzureichen. Dieses entscheidet über die Beiträge (Art. 30 StR).