Indem die Einwohnergemeinde C. das Strassenreglement (StR) erliess, welches in Art. 28 ff. StR die Beiträge der Gemeinde an den Unterhalt der öffentlichen Strassen im privaten Eigentum regelt, nahm sie die vom kantonalen Recht eingeräumte Befugnis wahr. Damit steht der Gemeinde C. im vorliegend interessierenden Sachbereich eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit und damit Autonomie im Sinne von Art. 50 BV zu. Davon ist nicht nur der Erlass der notwendigen Bestimmungen, sondern auch deren Anwendung im Einzelfall umfasst (Urteil des Bundesgerichts 2C_558/2011 vom 11. Januar 2012 E. 5.1.2).