Ausserrhoden (KV, bGS 111.1) garantiert in allgemeiner Weise die Autonomie der ausserrhodischen Gemeinden. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Entscheidungsfreiheit aus dem kantonalen Strassengesetz (StrG, bGS 731.11). Gemäss Art. 12 Abs. 1 StrG erlassen die Gemeinden die erforderlichen (Strassen)Reglemente. Darin regeln sie u.a. die Beiträge der Gemeinde an den Unterhalt der öffentlichen Strassen im privaten Eigentum (lit. b). Indem die Einwohnergemeinde C. das Strassenreglement (StR) erliess, welches in Art. 28 ff.