Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 145 I 52 E. 3.1). Art. 101 der Kantonsverfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden (KV, bGS 111.1) garantiert in allgemeiner Weise die Autonomie der ausserrhodischen Gemeinden.