Auf die Beschwerde ist unter folgendem Vorbehalt einzutreten: Nicht eingetreten wird zu Ausführungen in der Beschwerde zu hängigen Betreibungen, dem Kauf und der Zonierung der Parzelle Nr. 0003 oder anderen beim Ressort Tiefbau/Umweltschutz hängigen Gesuchen, da diese Rügen nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens (Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2020) bilden. Auf die Beschwerde wird somit nur insoweit eingetreten, als sich die Vorbringen der Beschwerdeführer konkret mit dem angefochtenen Rekursentscheid und den strittigen Unterhaltsbeiträgen für den Fussweg im Jahr 2020 auseinandersetzen.