Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Rekursentscheids formell beschwert. Als Eigentümer der vom Fussweg betroffenen Parzellen Nr. 0001 und 0003 sind sie durch die aus ihrer Sicht zu tiefe Abgeltung für den Strassenunterhalt in schutzwürdigen eigenen tatsächlichen und rechtlichen Interessen besonders berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist unter folgendem Vorbehalt einzutreten: