c) der verfügenden Behörde: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. A. ist Grundeigentümer der Parzelle Nr. 0001, Gemeinde C., mit dem Gebäudeteil Assekuranz Nr. 0002 und Gesellschafter sowie Geschäftsführer der B., welche Grundeigentümerin der unüberbauten Parzelle Nr. 0003 ist. Die Parzelle Nr. 0003 stösst in südwestlicher Richtung an die Parzelle Nr. 0001 an und liegt teilweise in der Grünzone. Von der D. aus führt ein nicht abparzellierter befestigter Weg entlang der westlichen Grenzen der Parzellen Nrn. 0004, 0005, 0003, 0001 und 0006 zur E.