a) der Beschwerdeführer: Der Entscheid vom Departement Bau und Volkswirtschaft vom 24. Januar 2023 ist über die verrechneten Gebühren zu schützen. Dieser sei aufzuheben, was die ausstehenden Unterhaltsbeträge der betroffenen Parzellen betrifft und ein sachliches Rekursverfahren ist zu führen. Eine befriedigende, gütliche Einigung ist anzustreben. Sollte ein Teilrekurs nicht möglich sein, ist der vollständige Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 24. Januar 2023 aufzuheben. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.