4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an den Kläger wird seine Rechtsvertreterin AA. zulasten der Staatskasse mit Fr. 5'601.30 entschädigt (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen), unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 100.-- zu bezahlen.