1. Das Verfahren wird im Umfang von Fr. 29'750.-- als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung von Fr. 1'375.-- zuzüglich Zins ab dem 1. Juli 2020 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Dem Kläger wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- auferlegt. Diese wird im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.