8. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. In Klageverfahren nach Art. 57 VRPG kann auch den beklagten Behörden gestützt auf Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG (in Verbindung mit Art. 59 VRPG) eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Da sich der Beklagte durch den internen Rechtsdienst vertreten liess, ist ihm nur ein Auslagenersatz von Fr. 100.-- zuzusprechen. Seite 11 Das Obergericht erkennt: