Dazu kommen die Barauslagen von Fr. 9.30 sowie 8% für die Mehrwertsteuer für das Jahr 2024, woraus sich eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 1'221.80 ergibt. Dies führt zu einer Entschädigung von insgesamt Fr. 5'601.30. Diese wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen, wobei der Kläger im Falle günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse zur Nachzahlung verpflichtet ist (Art. 25 Abs. 3 VRPG)