Rechtsanwältin AA., welche den Kläger vertrat, hat im Verfahren O4V 20 30 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'336.30 eingereicht, wobei sie von einem eigenen Aufwand von 12.5 Stunden und einem Aufwand von 15.5 Stunden ihrer Praktikantin ausging, was zeitlich für dieses Verfahren gerade noch als angemessen erscheint. Dazu macht sie Stundenansätze von Fr. 220.-- und Fr. 100.-- geltend (act. 2/22; act.6), wobei der Stundenansatz von Fr. 220.- - gemäss Art. 24 Abs. 1 AT auf Fr. 200.-- zu kürzen ist.