7. Dem Kläger wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Gemäss Art. 23 der Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) entschädigt der Staat diese nach dem notwendigen Zeitaufwand. Das Honorar beträgt Fr. 200.-- je Stunde plus Mehrwertsteuer (Art. 24 Abs. 1 AT). Es ist jedoch insgesamt nicht höher als das nach Streitwert und oder pauschal zu bemessende Honorar (Art. 24 Abs. 2 AT).