4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen [bGS 233.2]). Diese ist im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege der Staatskasse zu belasten, wobei der Kläger im Falle günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse zur Nachzahlung verpflichtet ist (Art. 25 Abs. 3 Seite 10 VRPG). Aufgrund des nahezu vollständigen Unterliegens besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Parteientschädigung (WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 3720).