6. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Klageverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Begehren nicht eingetreten wird. Vorliegend unterliegt der Kläger angesichts der beantragten Genugtuung im Betrag von Fr. 61'000.-- fast vollständig. Damit sind ihm die vollen Gerichtskosten aufzuerlegen (WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3640). Insgesamt erscheint dabei eine Entscheidgebühr von Fr. 2‘500.-- als angemessen (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen [bGS 233.2]).