5. Zusammenfassend ist dem Kläger damit in teilweiser Gutheissung der Klage für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 24. August 2020 und somit für 55 Tage eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 25.-- pro Tag zuzusprechen, woraus sich eine Entschädigung insgesamt von Fr. 1'375.-- ergibt. Dieser Betrag ist ab dem 1. Juli 2020 mit 5% zu verzinsen (BGE 129 IV 149 E. 4). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, soweit sie nicht infolge Rückzugs abgeschrieben wird.