81 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) ist bereits seit dem 1. Juni 2019 in Kraft und der Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 146 II 201 datiert vom 31. März 2020, womit es sich bei dieser Rüge um ein unechtes und damit unzulässiges Novum handelt. Pandemiebedingte Einschränkungen wären im Übrigen auch bei einer besonderen Hafteinrichtung im Sinne von Art. 81 Abs. 2 AIG erforderlich gewesen und lagen nicht in der Verantwortung der kantonalen Ausschaffungsbehörde.