4.4 Daran vermögen auch die neuen Vorbringen des Klägers nichts zu ändern, wonach der Tagesansatz aufgrund bundesrechtswidriger Haftbedingungen um Fr. 50.-- pro Tag zu erhöhen sei. Der massgebende Art. 81 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) ist bereits seit dem 1. Juni 2019 in Kraft und der Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 146 II 201 datiert vom 31. März 2020, womit es sich bei dieser Rüge um ein unechtes und damit unzulässiges Novum handelt.