Im Lichte der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint es daher berechtigt, bei der Festlegung der Entschädigung die Lebenshaltungskosten im Heimatland des Klägers zu berücksichtigen. Aktuell ist das BIP in der Elfenbeinküste pro Einwohner ungefähr 36-mal tiefer als in der Schweiz (Elfenbeinküste - BIP pro Kopf bis 2028 | Statista und Schweiz - Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf 2022 | Statista; abgerufen am 17. Mai 2024). Insofern erscheint es angemessen, den Referenzbetrag für den Kläger auf Fr. 50.00 pro Tag festzusetzen.