4.3 Im vorliegenden Fall gibt der Kläger an, ivorischer Staatsangehöriger zu sein. Gegen ihn liegen ein rechtskräftiger Nichteintretensentscheid auf sein Asylgesuch und eine Wegweisungsverfügung vor. Folglich ist er verpflichtet, die Schweiz zu verlassen und in sein Heimatland zurückzukehren. Abgesehen von seiner fehlenden Kooperation sind gegenwärtig keine Umstände ersichtlich, die einer Ausreise in die Elfenbeinküste entgegenstehen könnten. Im Lichte der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint es daher berechtigt, bei der Festlegung der Entschädigung die Lebenshaltungskosten im Heimatland des Klägers zu berücksichtigen.