desgericht festgehalten, dass insbesondere die erheblich geringeren Lebenshaltungskosten in Algerien als in der Schweiz berücksichtigt werden dürfen (BIP pro Einwohner ungefähr 20-mal tiefer) und der Betrag von Fr. 70.-- pro Tag angemessen sei (Urteil 6B_242/2019 vom 18. März 2019 E. 2.2 und 2.3). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Leiturteil BGE 149 IV 289 wiederum im Fall eines algerischen Staatsangehörigen bestätigt, wo es zudem zuliess, dass der Referenzbetrag von Fr. 70.00 mangels nachhaltiger Auswirkungen der Haft auf das private, soziale und berufliche Leben des Inhaftierten um die Hälfte auf Fr. 35.-- gekürzt wurde.