Andernfalls würde die Ausnahme zur Regel (BGE 149 IV 289 E. 2.1.5; BGE 125 II 554 E. 4a). Gestützt auf diese Grundsätze liess das Bundesgericht bspw. eine Reduktion der Genugtuungssumme um 80% zu, die aufgrund der übermässigen Inhaftierung eines in Georgien wohnhaften Häftlings gewährt wurde (Urteil 6B_974/2020 vom 31. März 2021 E. 2.2, 2.5 und 2.6, wobei der Referenzbetrag auf Fr. 100.-- festgesetzt und danach unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten und des Durchschnittslohns in Georgien auf Fr. 20.-- reduziert wurde).