4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Festsetzung der Genugtuung die Lebenshaltungskosten am Wohnort des Berechtigten nur ausnahmsweise - bei besonders grossen Unterschieden zu den hiesigen Verhältnissen - zu berücksichtigen (BGE 125 II 554 E. 4a). Sofern der im Ausland wohnhafte Begünstigte aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse an seinem Wohnort übermässig begünstigt würde, ist die Entschädigung nach unten anzupassen (BGE 125 II 554 E. 2b und 4a; 123 III 10 E. 4).