2021, N. 7 zu Art. 49). Im Fall einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht grundsätzlich einen Betrag von Fr. 200.-- pro Tag als angemessen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, welche die Zahlung eines tieferen oder höheren Betrags rechtfertigen könnten (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2 = Pra 113 (2024) Nr. 29; 146 IV 231 E. 2.3.2). Der Tagessatz ist nur ein Kriterium, das es erlaubt, eine Grössenordnung für den immateriellen Schaden zu bestimmen.