Das Obergericht hatte sich bisher nicht mit der Festlegung von Entschädigungen im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Haft zu befassen und es existiert - soweit ersichtlich - keine neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Haftentschädigung im Rahmen der Staatshaftung. Daher erscheint es gerechtfertigt, im vorliegenden Fall für die Festlegung der Genugtuung die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zur strafprozessualen übermässigen Inhaftierung heranzuziehen, zumal der Kläger für den ursprünglich eingeklagten Anspruch von Fr. 200.- pro Tag selbst auf die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 429 und 431 StPO verweist (Ziff.