c und Art. 431 Abs. 1 StPO, welche aus Art. 5 Abs. 5 EMRK abgeleitet ist, beurteilt sich der Genugtuungsanspruch ebenfalls nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 49 OR (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 E. 2.3.2; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Das Obergericht hatte sich bisher nicht mit der Festlegung von Entschädigungen im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Haft zu befassen und es existiert - soweit ersichtlich - keine neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Haftentschädigung im Rahmen der Staatshaftung.