Demnach stehe für die Tage vom 22. April 2020 bis zum 24. August 2020 (125 Tage) eine tägliche Genugtuung von je Fr. 250.--, mithin Fr. 31'250.--, zuzüglich Zins von 5% seit dem 21. Juni 2020 zu. Der Beklagte bringt dagegen vor, dass der Kläger als illegal Anwesender grundsätzlich nur Anspruch auf Nothilfe hätte. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er den Umstand und die Dauer der Ausschaffungshaft durch sein Verhalten wesentlich selbst verursacht habe.