3. 3.1 Der Kläger macht geltend, es sei gerechtfertigt, die Höhe der Entschädigung auf Fr. 250.-- pro Tag anzupassen, weil sich nachträglich herausgestellt habe, dass die Haft neben der Verletzung des Beschleunigungsgebots auch aufgrund von bundesrechtswidrigen Haftbedingungen rechtswidrig gewesen sei. Diesbezüglich verweist er auf die Urteile ERV 22 51 und ERV 22 53 vom 5. September 2022. Demnach stehe für die Tage vom 22. April 2020 bis zum 24. August 2020 (125 Tage) eine tägliche Genugtuung von je Fr. 250.--, mithin Fr. 31'250.--, zuzüglich Zins von 5% seit dem 21. Juni 2020 zu.