Seite 6 den gewesen, umgehend Vorkehren zum Vollzug der Wegweisung zu treffen und die Weiterführung des Verfahrens zu beschleunigen. Ab dem 1. Juli 2020 wären zielführende Vorkehrungen der schweizerischen Behörden möglich gewesen, womit die Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft ab diesem Zeitpunkt als unrechtmässig einzustufen ist. Daraus ergibt sich grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zur Entlassung am 24. August 2020. Im Folgenden gilt es, die Höhe der Entschädigung festzulegen.