Die Verzögerung vom 22. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 geht damit in erster Linie auf den nicht mitwirkenden Kläger und die pandemiebedingte Situation zurück, welche bis zum 30. Juni 2020 sowohl eine Einreise der ivorischen Behörde als auch die Vollstreckung der Ausschaffung verhinderten. Demzufolge kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Ausschaffungshaft des Klägers bis zum 30. Juni 2020 (Ende der Sperrung des internationalen Flugverkehrs) nicht als rechtswidrig einzustufen ist, womit bis zu diesem Zeitpunkt ein Entschädigungsanspruch des Klägers zu verneinen ist.