2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.2). Die mit der COVID-Pandemie verbundene Verzögerung bei der Zusammenarbeit mit der ivorischen Behörde kann nicht den schweizerischen Behörden angelastet werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_368/2020 vom 4. Juni 2020 E. 4.2). Im vorliegenden Fall ist offenkundig, dass das Migrationsamt den Ausgang der Befragung durch die ivorische Behörde abwarten musste, um weitere Vorkehren für den Vollzug der Wegweisung zu treffen, zumal der Beklagte die Mitwirkung konsequent verweigerte.