Nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche in E. 6.1 des Urteils 2C_994/2021 vom 14. November 2023 bestätigt wurde, gilt das Beschleunigungsgebot nur als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selbst zurückgeht (BGE 139 I 206 E. 2.1; 124 II 49 E. 3a; Urteile 2C_575/2016 vom 12. Juli 2016 E. 4.3; 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.2).