2.2 Der Kläger bringt diesbezüglich vor, dass unbestritten sein dürfte, dass das Bundesgericht die Haft ab dem 22. April 2020 als rechtswidrig eingestuft habe und somit ab diesem Tag eine Entschädigung geschuldet werde. Der Beklagte hält dagegen, dass das Bundesgericht den Beginn der Rechtswidrigkeit nicht auf den 22. April 2020 festgelegt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass ohne das Verhalten des Klägers eine Befragung mit der (möglicherweise) tatsächlich für den Kläger zuständigen ivorischen Delegation ein halbes Jahr früher hätte stattfinden können.