f. EMRK verstossen, womit der Haftungsanspruch nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK offen stehe und das Gemeinwesen grundsätzlich ersatzpflichtig werde. Die Sache sei deshalb in dieser Hinsicht an das Obergericht zurückzuweisen; diese werde unter Bestimmung der Dauer der unrechtmässigen Ausschaffungshaft die Höhe der Entschädigung festzulegen haben.