5 EMRK grundsätzlich eine Entschädigungspflicht treffe. Begründet wird diese Schlussfolgerung in E. 5.5 und 6 des Urteils: Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts hätten die kantonalen Behörden betreffend die Papierbeschaffung bzw. Identifikation des Klägers am 4. März 2020 beim SEM nachgefragt, ob bzw. wann im Jahr 2020 eine Befragung mit einer ivorischen Delegation in Planung sei. Das SEM habe darauf zur Antwort gegeben, dass eine zentrale Befragung im Juni oder Juli 2020 geplant sei.