2. 2.1 Mit Urteil vom 15. November 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Obergerichts im Verfahren O4V 20 33 vom 28. Oktober 2021 teilweise gut. Es hob das Urteil auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht kam dabei in E. 8 zum Schluss, dass sich die Ausschaffungshaft des Klägers zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots als teilweise widerrechtlich erweise, womit das Gemeinwesen gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK grundsätzlich eine Entschädigungspflicht treffe.