K. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Das Obergericht zieht - in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts 2C_994/2021 vom 14. November 2023 - Folgendes in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 reduzierte der Kläger die ursprüngliche Genugtuungsforderung von Fr. 61'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Oktober 2019 auf Fr. 31'250.-- zuzüglich Zins von 5% seit dem 21. Juni 2020, womit er die Klage im Umfang von Fr. 29'750.-- zurückzog. In diesem Umfang ist das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.